Halter unkastrierter Hündinnen haben es während deren Läufigkeit nicht leicht. Das Gassigehen zu normalen Zeiten und in der vertrauten Umgebung ist sowohl für Zwei- als auch Vierbeiner ein einziges Spießrutenlaufen. Von überall kommen tierische Verehrer daher und möchten sich mit der gut riechenden Hundedame paaren. Kein Wunder, denn ihrem betörenden Duft kann kaum ein Rüde widerstehen und riecht ihn übrigens kilometerweit.
Die Standhitze ist die fruchtbare Zeit der Hündin
Im Alter von sechs bis zwölf Monaten werden Hündinnen geschlechtsreif. Der Zyklus gliedert sich in vier Abschnitte. In der Vorbrunst beginnt die Hündin für das andere Geschlecht begehrenswert zu riechen, ist aber noch nicht fruchtbar. Dann folgt die Standhitze (Brunst). In diesen den sogenannten Stehtagen, ist sie fruchtbar und deckbereit und bietet sich bereitwillig den Rüden an. In Phase drei, der Metöstrus, klingen die klassischen Symptome ab. Hier kommt es durch das Hormon Progesteron oft zur Scheinträchtigkeit, wenn die Hündin nicht gedeckt wurde. Das Ende der Läufigkeit ist der Anöstrus, die Ruhephase.
So schützen Frauchen und Herrchen ihre Hündin
Hündinnen, die nicht an einer Liaison interessiert sind, setzen sich meist hin, wenn ein spitzer Lumpi auftaucht oder beißen ihn weg. Doch das ist ein nur ein bedingter Schutz, denn der Rüde wird alles versuchen, um zu seinem Vergnügen zu kommen. Um der Hündin diesen Stress zu ersparen, wird der erste Spaziergang am besten in die frühen Morgen- und späte Abendstunden verlegt und nachmittags einsame Gebiete ausgewählt. Gassi bitte nur an der Leine und signalisieren Sie entgegen kommenden Haltern, dass Ihre Dame läufig ist.
Unverantwortungsvolle Halter werden in die Pflicht genommen
„Hunde sind instinktgesteuert. Bekanntlich ist die Hündin nur in der Standhitze empfängnisbereit. Besitzer von Hündinnen müssen in erster Linie Vorkehrungen treffen, damit es nicht zu einer Schwangerschaft kommt“, erklärt Anwalt Michael Rockel. „Leider gehen manche Menschen recht sorglos mit ihren Tieren um und wissen nichts von Läufigkeit, Stehtagen und den biologischen Vorgängen in ihrem Hund. Kommt es somit ungewollt zum Deckakt sowie zur Trächtigkeit und lässt sich später genetisch beweisen, dass die Welpen von einem bestimmten Rüden abstammen, muss der Rüdenbesitzer nicht haften.“
Kein Schadensersatz laut § 833 BGB
Eine Situation, die oft zum Streit zwischen den Haltern führt. Einige finden es unverantwortlich, mit einer läufigen Hündin dort Gassi zu gehen, wo sich andere Vierbeiner aufhalten. Andere wiederum ärgern sich über Hundeführer, die nicht in der Lage sind, ihren spitzen Rüden abzurufen. Kommt es zu einem ungewollten Deckakt, sollten die Tiere auf keinen Fall getrennt werden. Da heißt es geduldig abzuwarten, manchmal bis zu 45 Minuten. In dieser Zeit können die Halter Kontaktdaten austauschen. Aber: „Bekommen beide Besitzer den Vorgang mit, besteht kein Recht auf Schadensersatz. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn der Deckakt ohne Wissen und Willen der Tierhalter erfolgt, kann die zivilrechtliche Haftung des Tierhalters im Sinne von § 833 BGB greifen“, so Rechtsanwalt Rockel. Nach dem Deckakt sollte jede Hündin zum Tierarzt und auf mögliche Viren und Bakterien untersucht werden oder die „Pille danach“ erhalten.
Streit um den Nachwuchs – wer hat Anspruch auf die Welpen?
Was aber, wenn´s nun doch passiert, die Hündin ungewollt trächtig ist und Welpen bekommt? Oder aber der Rüdenbesitzer in Nachhinein Rechte an dem Nachwuchs anmeldet? „Grundsätzlich gehen bei ungewollten Deckakten oder wenn schlichtweg einer der beiden Halter nicht aufpasst, die Welpen in das Eigentum des Hündinnenbesitzers über“, weiß Michael Rockel. „Streitigkeiten entstehen oft, wenn bei einem gewolltem Deckakt die Beteiligten nicht vorab ihre Rechte sichern.“ Frauchen und Herrchen des Rüden haben lediglich Anspruch auf einen Welpen, wenn die Verpaarung gewünscht war.