Beim Ballspielen auf der Wiese oder Toben mit Artgenossen – der Hund kann sich schnell eine Verletzung zuziehen. Wenn eine Operation notwendig wird, aber dann Komplikationen auftreten, ist guter Rat teuer.  Eine Nachbehandlung verursacht oftweitere Kosten, und es stellt sich die Frage nach der Haftung.

Eine Verletzung ist schnell passiert
© 2014 A Dogs Life Photography

Kreuzbandrisse zählen zu den häufisten Operationen beim Hund. Durch den sogenannten Schubladentest kann der Tierarzt feststellen, ob das Band überdehnt oder angerissen ist oder sogar eine Ruptur vorliegt. Um sein ein weiteres Bild von der Verletzung machen zu können, ist oft ein MRT notwendig. Wie bei Mischlingshund Pepe. Der behandelnde Veterinär rät zur Operation. Nach dem Eingriff kommt Pepe zur Physiotherapie. Doch trotz Schmerzmedikamenten und Einsatz eines Lasers ist der Therapeut nicht zufrieden. Der Patient hätte nach einigen Wochen wieder normal auftreten müssen. Er belastet das Bein jedoch nicht, und sein Allgemeinzustand verschlechtert sich immer mehr. Im Kniegelenk hat sich außerdem eine Entzündung gebildet. Eine Nachbehandlung wird notwendig.

Einholen einer zweiten Meinung

Der Halter entscheidet, seinen Hund in einer anderen Tierklinik nochmals vorzustellen. Dort erfährt er, dass die ursprüngliche Operation nicht zwingend notwendig gewesen wäre und aufgrund des leichten Übergewichts durchaus risikobehaftet war. Doch ein zweiter Eingriff muss nun erfolgen. Er verläuft gut. Nach Monaten und weiteren manuellen Therapien kann Pepe wieder laufen. Sein Herrchen möchte die entstandenen Mehrkosten nun der ersten Tierklinik in Rechnung stellen. Ist das rechtmäßig?

Die Pflichten des Tierarztes

„Die Beweislast liegt stets beim Tierbesitzer“, erklärt Anwalt Michael Rockel, der ähnliche Fälle aus seiner Praxis kennt. „Er muss nachweisen, dass der Arzt wirklich gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst gehandelt hat, und das ist sehr schwierig.“ Stellt ein Halter seinen Vierbeiner beim Veterinär vor, kommt stets ein Behandlungsvertrag zustande. Der Tierarzt schuldet dem Besitzer eine umfassende Aufklärung, eine Dokumentation der gesamten Behandlung sowie eine nachvollziehbare Abrechnung seiner Kosten.

Die Kardinalpflicht eines Arztes besteht in der sorgfältigen und gewissenhaften Untersuchung des Patienten und der Behandlung nach seinen medizinischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Er muss sich zwar um eine sachgemäße Untersuchung bemühen, schuldet aber keinen Heilungserfolg. Dennoch hat er eine Aufklärungspflicht, die besagt, dass er den Halter über mögliche Behandlungsmethoden, Erfolgsaussichten sowie Risiken aufzuklären hat. „In welchem Umfang, ist nicht geregelt, das entscheidet der Arzt selbst.

Wie hoch ist der finanzielle Schaden?
©Helder Almeida – stock.adobe.com

Hat der Tierbesitzer das Gefühl, nicht umfassend informiert worden zu sein, oder scheint ihm ein Verfahren fragwürdig, ist es an ihm, nachzuhaken oder sich gegebenenfalls eine zweite Meinung einzuholen“, so der Fachanwalt.

Manchmal muss ein Gutachter bestellt werden

Was aber, wenn, wie im Fall von Pepe, eine zweite Operation notwendig ist? „Eine Nachbehandlung bei fehlerhaftem Verhalten schuldet der Tierarzt kostenfrei. Sollte sich ein gerichtliches Verfahren gegen ihn nicht vermeiden lassen, empfiehlt es sich zuvor die Stellungnahmen eines Gutachters, bevorzugt von einer tiermedizinischen Hochschule, einholen zu lassen“, erklärt Michael Rockel, der auf Tierrecht spezialisiert ist. Jeder Veterinär unterliegt zudem der Dokumentationspflicht. Der Halter respektive der Gutachter haben Anspruch auf Einsicht der Behandlungsakten. „Es kommt dann immer auf den Einzelfall an. Schwerwiegende Fehler unterscheiden sich von Entwicklungen, für die der Tierarzt, auch wenn eine Behandlung im Endeffekt fehlschlägt, nicht verantwortlich zu machen ist. Dabei spielen Beweisschwierigkeiten eine große Rolle“, so der Experte.

Schadensersatz ist möglich

Nicht immer gibt es einen Ausgleich
©Suzanne Eichel

Kann jedoch tatsächlich eine Pflichtverletzung in Form eines Behandlungsfehlers oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, hat der Halter das Recht auf Schadenersatz, Entschädigung der Wertminderung oder Übernahme der entstandenen Folgekosten. Pepes Herrchen ist froh, dass sein Hund wieder laufen kann. Doch auf den Rechnungen bleibt er sitzen. Die entstandene Infektion ließ sich nicht auf eine Fehlbehandlung oder falsche Diagnose zurückführen. Ob die Operation wirklich notwendig gewesen oder eine manuelle Therapie ausgereicht hätte – diese Frage bleibt unbeantwortet. Tierärzte raten bei älteren und übergewichtigen Hunden von einem solchen chirurgischen Eingriff ab. Die Entscheidung obliegt aber letztlich dem Halter. Suzanne Eichel

Vorheriger ArtikelSchmerzerkennung beim Hund – Die versteckten Gefühle und das Schmerzgedächtnis
Nächster ArtikelPro & contra Futterbeutel: Heiliger Gral oder Erpressungssack?