Lieben beide Partner den Hund, sich gegenseitig aber nicht mehr, kann es bei einer Scheidung zu heftigen Auseinandersetzungen kommen. Auch über den Verbleib des Hundes. Rein rechtlich betrachtet gehört er zum Hausrat, doch wer bekommt ihn zugesprochen?
Die auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwältin Susan Beaucamp weiß: „Für das Gros der Halter ist der Hund ein Familienmitglied und es ist davon auszugehen, dass beide Partner ihn
lieben. Eine Verständigung, wer ihn erhält, ist insofern oftmals schwierig.“ Haustiere werden bei einer Scheidung grundsätzlich als eine Sache und damit wie ein Gegenstand behandelt. So sieht es der § 90a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Dennoch hat die Rechtsprechung inzwischen erkannt, dass es sich bei der „tierischen Sache“ um ein Lebewesen handelt. „Die Beziehung, die zwischen Hund und Mensch im Laufe der Zeit entsteht, ist ebenfalls von Bedeutung. Daher werden die Gerichte bei der Verteilung auch das Tierwohl zu berücksichtigen haben“, so die Expertin.
Nachweis über das Eigentum erbringen
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, sind laut § 1568b Abs. 2 BGB grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten zu betrachten. Hat aber eine der Parteien den Vierbeiner mit in die Ehe gebracht, gilt sie als Alleineigentümerin und der Fall ist
somit unstrittig. Bei einer gemeinsamen Anschaffung oder bei unverheirateten Paaren ist der Eigentumsnachweis von Bedeutung. Derjenige, der einen Kaufvertrag vorlegt, hat zunächst die besseren Karten.
Bei allen anderen Gegebenheiten wird das Gericht nach den sogenannten Grundsätzen der Billigkeit entscheiden. Hierbei spielen auch Faktoren wie die Bindung zum Halter oder eine artgerechte Haltung eine Rolle. „Richtig ist, dass der Kaufvertrag das größte Indiz für den Eigentumserwerb ist. Manchmal steht allerdings nur einer der Partner im Kaufvertrag, während der andere den Kaufpreis gezahlt hat. Da sind die Umstände des Kaufs genauestens zu bewerten“, erklärt die Juristin.
Auch eine Schenkung könnte als Nachweis dienen. Wohl dem, der dann an einen
Schenkungsvertrag gedacht hat. Vielleicht gibt es Zeugen, die das fellige Präsent bestätigen können. „Das wäre in einem Prozess sinnvoll. Ebenso wie tatsächliche Handlungen,
beispielsweise die Übernahme sämtlicher Kosten.“ Ein Kind, das älter als sieben Jahre ist, kann ebenfalls Eigentümer eines Vierbeiners werden. Es könnte ihn im Wege der Schenkung erworben haben und dürfte seinen Freund auf vier Pfoten dann behalten.
Besuchsrecht ist eine individuelle Entscheidung
Doch wie sieht es aus, wenn Frauchen Bello zugesprochen bekam und das Herrchen dennoch nicht auf ihn verzichten möchte. Hat er Anspruch auf ein Besuchsrecht? „Ein Recht auf Umgang wie bei Kindern findet sich im BGB nicht. Eine entsprechende Anwendung der Regelung über den Umgang mit Kindern wird von der Rechtsprechung ausdrücklich verneint“,
erklärt Susan Beaucamp. Sie rät ihren Mandanten, sich zu verständigen, denn beide haben grundsätzlich das Recht auf temporären Besitz an dem Hund. Individuelle Vereinbarungen dürfen alle Parteien treffen, sollten sich dann aber daran halten.
Mehrere Hunde im Haushalt
Leben nicht nur eine, sondern zwei oder mehr Schnauzen im gemeinsamen Haushalt, kommt der Tierschutz zum Tragen. Das Oberlandesgericht in Nürnberg befand zugunsten einer Ehefrau, die die sechs gemeinsamen Vierbeiner für sich allein beanspruchte. Der Einspruch des Ehemannes, der zwei der Hunde zu sich nehmen wollte, wurde abgelehnt. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die neuen Lebensumstände die Tiere ohnehin stark belasteten. Eine Trennung des Rudels und ein erneuter Wechsel der Umgebung wären ihnen daher nicht zuzumuten. So wird der Richter dann bisweilen zum Hundepsychologen. Suzanne Eichel